Adler ZiviltechnikerInnen

Protokoll und Beschlüsse der Kammervollversammlung 2024

11. Dezember 2024

Das Protokoll zur Kammervollversammlung vom 22.11.2024 kann in der Kammerdirektion angefordert werden. Der Jahresabschluss 2023 und der Jahresvoranschlag 2025 wurden in der ausgesandten Form beschlossen.

Die Höhe der Kammerumlage wurde in der ausgesandten Form wie folgt beschlossen:

Umlagenordnung 2025:

Mitglieder mit aufrechter Befugnis:                                                 EUR   1.800,-

Mitglieder mit ruhender Befugnis:                                                   EUR     750,-

Mitglieder mit ruhender Befugnis und Pensionsbezug:               EUR     350,-

Von Ziviltechnikergesellschaften

zu bezahlender Beitrag (§ 91 Abs. 2 ZTG 2019):                             EUR     980,-

Von Interdisziplinären Gesellschaften mit ZT

zu bezahlender Beitrag (§ 91 Abs. 2 ZTG 2019):                             EUR     980,-

Außerordentliche Mitglieder

(§ 42 Abs 2 ZTG 2019):                                                                        EUR       80,-

Ermäßigungen für Mitglieder:

Kammerumlage für neu eintretende Mitglieder (Drittelregelung): Wer zum ersten Mal Mitglied der Kammer der Ziviltechniker:innen für Tirol und Vorarlberg (ausgenommen davon sind Übertritte von anderen Länderkammern) wird, bezahlt im ersten Jahr der Mitgliedschaft keine, im zweiten Jahr ein Drittel und im dritten Jahr zwei Drittel der Kammerumlage. Erst im vierten Jahr der Mitgliedschaft wird die Kammerumlage in voller Höhe (2025: EUR 1.800,- für die aufrechte und EUR 750,- für die ruhende Befugnis) vorgeschrieben.

Weibliche Kammermitglieder unterliegen ab dem der Geburt eines Kindes folgenden Kalenderjahres auch der Drittelregelung (siehe Ermäßigungen oben). Dies setzt eine entsprechende Meldung an die Kammerdirektion voraus.

Männliche Kammermitglieder können um adäquate Kinderbetreuungsförderung beim Kammervorstand ansuchen, wenn sie durch den Kinderbetreuungsgeldbezug oder andere Nachweise die Kinderbetreuung glaubhaft machen.

Die Höhe der Übertrittsgebühr (EUR 181,-) und die von der Vollversammlung 1986 beschlossenen Richtlinien für das Mahnwesen, in der Fassung der Vollversammlung 1993, bleiben weiter in Kraft.

Kammermitgliedern, die während des Jahres den Kanzleisitz von einer anderen Länderkammer in die hiesige Länderkammer verlegen, wird keine Kammerumlage mehr vorgeschrieben, sofern sie bereits in der früheren Länderkammer die Kammerumlage bezahlt haben. Dasselbe gilt für die Kammermitglieder mit ruhender Befugnis, die ihren Wohnsitz in den hiesigen Kammerbereich wechseln.

Die gesamte Umlagenordnung für das Jahr 2025 finden Sie hier.

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